Jeder Imker*in ist in Österreich verpflichtet sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach §4 Abs. 3 TKZVO zu melden.
Im Rahmen der Registrierung sind von Imkern und Imkerinnen zumindest folgende Daten anzugeben:
- Vorname, Nachname, Titel, event. Namenszusatz (z.B. Junior), Geburtsdatum
- Adresse (Betriebs- und Wohnadresse falls unterschiedlich), Rechtsform des Betriebes, Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Mailadresse) sowie
- Daten zur Tierhatlung und ob die Eingabe der Daten im VIS vom Imker bzw. von der Imkerin selbst erfolgt oder von der Ortsgruppe durchführen lässt, in der der Imker bzw. die Imkerin organisiert ist.
Nach erfolgter Meldung erhält man eine Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) eine Registrierungsnummer und Zugangsdaten, um elektronisch zukünftig seine Meldungen vornehmen zu können.
Damit ist es jedoch noch nicht abgetan. Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS (=Bekanntgabe der Registrierungsnummer) und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen vom Imker bzw. von der Imkerin innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden.
Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen innerhalb der Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.
Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen
- 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden, und
- 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Die gänzliche Aufgabe der Bienenhaltung ist bis längstens zum 1. April des Folgejahres im VIS einzutragen
Imker bzw. Imkerinnen, deren Meldungen über die Ortsgruppe erfolgt, in denen sie organisiert sind, haben dafür zu sorgen, dass die Informationen zeitgerecht an die Ortsgruppe weitergegeben werden.
Also nicht vergessen die jeweilige Meldung zu den Stichtagen im VIS durchzuführen.