Das kommt darauf an, wie lange er hängt…
Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehört ein Bienenschwarm zwei Tage lang dem ursprünglichen Eigentümer. Fängt er den Bienenschwarm in diesem Zeitraum nicht ein (wobei er auch fremde Grundstücke betreten darf), so darf ihn auf öffentlichem Grund jeder, auf privaten Grund der jeweilige Eigentümer einfangen und behalten. Entsteht beim Einfangen des Schwarms ein Schaden, so ist dieser dem jeweilligen Grundeigentümer zu ersetzen.