Oft stellen Imker*innen erst nach dem Honigschleudern fest, dass der Honig aufgrund eines zu hohen Wassergehaltes eine minderwertige Qualität hat und so nicht in den Verkehr gebracht werden kann. Handelt es sich um Honig der eigenen Bienen vom eigenen Bienenstand, dann spricht nichts dagegen.
Hat der Honig jedoch bereits zu gehren begonnen, dann ist er für die Verfütterung nicht mehr geeignet. Ebenfalls darf er nicht mehr verfüttert werden, wenn er beim Wiederverflüssigen zu hoch erhitzt wurde. Beim Erhitzen erhöht sich der sogenannte
Hydroxymethylfurfural (HMF)-Wert im Honig. Ein zu hoher HMF-Wert ist für Bienen schädlich und kann im schlimmsten Fall zum Bienentot führen.
Selbiges gilt für zu lange gelagerten Honig. In der EU gilt ein Grenzwert von maximal 40 mg/kg für Honig, der unter europäischen Bedingungen produziert wurde. Jährlich nimmt der Wert je nach Lagertemperatur um rund 20mg zu.
Honig aus anderen Betrieb darf nicht verfüttert werden. Hier wäre die Gefahr zu groß sich über den Honig die Amerikanische Faulbrut (AFB) in den Betrieb zu holen. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine, durch das Bakterium Paenibacillus (P.) larvae hervorgerufene, ansteckende Erkrankung der Bienenbrut, die im Falle des Auftretens umfangreiche Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen erfordert.
Gemäß dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU (Verordnung [EU] 2016/429 und der delegierten Verordnung [EU] 2018/1629) besteht bei Ausbruch bzw. Krankheitsverdacht Anzeigepflicht.
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